KINDERGARTENPFLICHT
Im Rahmen des verpflichteten Kinderbetreuungsjahres sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, im Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht an fünf Tagen pro Woche mindestens (4 Stunden) ein Kindergarten besucht. Ein Fernbleiben ist wegen der Urlaubszeit (maximal 5 Wochen) gerechtfertigt.